Vereinssatzung des Reit-und Fahrverein


Das Formular mit der Vereinssatzung zum Download für deine Unterlagen:

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz....................................................................................................1

§ 2 Zweck des Vereins.............................................................................................1

§ 3 Mitgliedschaft......................................................................................................1-2

§ 4 Leitung und Verwaltung......................................................................................2-3

§ 5 Mitgliederversammlung.......................................................................................3-5

§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlungen.......................................................5

§ 7 Auflösung des Vereins.........................................................................................5

§ 8 Geschäftsjahr.......................................................................................................5

§ 9 Gültigkeit der Satzung..........................................................................................5

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Schifferstadt 2000 e.V.“ und hat seinen Sitz in Schifferstadt, Rhein-Pfalz Kreis. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied beim Sportbund Pfalz e.V. und dem Pferdesportverband Pfalz e.V.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Reit- und Fahrverein Schifferstadt 2000 e.V. mit Sitz in Schifferstadt, Rhein-Pfalz-Kreis, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstige Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Reit- und Fahrsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von  therapeutischem Reiten und Voltigieren. Die Erteilung von Pferdepflege-, Fahr- und Reitunterricht, insbesondere die Förderung von Kinder- und Jugendarbeit, sowie  Tier- und Umweltschutz, artgerechte Tierhaltung, ebenso die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine, mit gleichgerichteten Bestrebungen. Er ist konfessionell und politisch nicht gebunden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können alle Einzelpersonen, ab sechs Jahren  und juristische Personen, welche die Zwecke des Vereins zu fördern bereit sind, erwerben.

Voraussetzung für die Aufnahme ist Unbescholtenheit. Bei Minderjährigen ist für den Eintritt die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Der Verein hat Ehrenmitglieder, ordentliche - und jugendliche Mitglieder. Bei Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Jugendliche als ordentliches Mitglied übernommen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

Mitglieder, die sich um den Pferdesport, die Jugendarbeit oder um den Verein im besonderem Maße verdient gemacht haben, können durch den Ausschuss zu

Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Ordentliche Mitglieder haben nach Maßgabe der Satzung nach einjähriger

Vereinszugehörigkeit ein Wahl und Stimmrecht. Sie können sich aber, nach erfolgter Aufnahme durch den Vereinsausschuss, für ein Amt zur Verfügung stellen. Ausgenommen sind hiervon das Amt des 1. und 2. Vorsitzenden und des Kassenwartes.

Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag, sowie Arbeitsstunden für aktive

Mitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Mitglieder, welche mit ihrem Beitrag im Rückstand bleiben, können nach zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vereinsausschuss aus der Liste der Mitglieder gestrichen werden. Die erfolgte Streichung ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich anzuzeigen.

Mitglieder, welche der Satzung zuwiderhandeln oder durch ihr Benehmen das

Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen, können durch den Vereinsausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied hat das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung, die endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet. Vom Tage des Austrittes an erlöschen alle Mitgliedsrechte.

Die Beiträge sind bei Jahresbeginn für das laufende Geschäftsjahr im Voraus fällig.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Gebühren sind der Gebührenordnung zu entnehmen.

Die Regelungen zu den Arbeitsstunden sind der Gebührenordnung zu entnehmen.

Die Regelungen zur Platznutzung sind der Reitplatzordnung zu entnehmen.

 

 § 4 Leitung Verwaltung

Organe des Vereins sind: Der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung. Der 1. und der 2. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 500,00 € bedarf der Vorstand der Zustimmung des Vereinsausschusses, zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 1.000,00 € bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Zum Erwerb, Verkauf, Pacht und Belastung von Grundstücken bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Den Vereinsausschuss bilden:

1. der/die 1.Vorsitzende

2. der/die 2.Vorsitzende

3. der/die Schriftführer/in

4. der/die Kassenverwalter/in

5. der/die Geräte- und Platzwart/in

6. der/die Jugendleiter/in

7. 1.und 2. Beisitzer/in

Der Vereinsausschuss ist mit 2/3 Anwesenheit beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Dem Vereinsausschuss obliegt die innere Führung des Vereins, die Verwaltung des

Vereinsvermögens, die Aufstellung einer Geschäftsordnung, die Festsetzung der Termine zu Veranstaltungen, sowie die hierzu erforderlichen Vorbereitungen.

Den Beisitzern können durch den Vorstand besondere Aufgaben übertragen werden. Der Vorstand kann jederzeit Berater zur Unterstützung des Vereinsausschusses berufen. 

Im Ausschlussverfahren entscheidet die einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder, nach Anhörung des/der Betroffenen.

Die Beschlüsse des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind zu Protokoll zu nehmen und vom Vorsitzenden, sowie vom Schriftführer mit Unterschrift zu bestätigen.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im Januar oder Februar jeden Jahres stattfinden.

Der Mitgliederversammlung obliegen diejenigen Aufgaben, die dem Vorstand und dem Vereinsausschuss nicht übertragen sind.

Insbesondere obliegen ihr:

1. Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes.

2. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstands, den Geschäfts- und Kassenbericht des Vereinsausschusses, sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung.

3. Neuwahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses nach dem turnusgemäßen Ausscheiden einzelner Mitglieder oder Abberufung.

Es scheiden zur Neuwahl aus:

a.) Der/die 1. und 2. Vorsitzende jeweils nach 4 Amtsjahren.

b.) Zu der in ungeraden Jahren stattfindenden

    Mitgliederversammlung nach jeweils 2 Amtsjahre Kassenwart,

    Jugendwart und ein Beisitzer.

c.) Zu der in gerade Jahren stattfindenden Mitgliederversammlung nach   

     jeweils 2 Amtsjahren Schriftführer, Platzwart und ein Beisitzer.

d.) Eine Wiederwahl ist zulässig.

4. Festsetzung des Aufnahme- und Mitgliedsbeitrages.

5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

6. Neuwahl der 2 Buchprüfer.

7. Behandlung von Anträgen.

8. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die schriftliche Einladung ist mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin allen Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung einfach zuzustellen.

Etwaige Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich dem 1.Vorsitzenden spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin zu übermitteln.

Die Tagesordnung ergibt sich aus den Aufgaben der Mitgliedsversammlung. Neuwahl der Ausschussmitglieder hat in geheimer schriftlicher Abstimmung zu erfolgen.

Alle anderen Abstimmungen können öffentlich und durch Akklamation erfolgen. Erfolgt vor der Abstimmung ein Widerspruch, dann ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Bei Beschlussfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit, soweit keine andere Regelung in der Satzung getroffen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Soll der Zweck des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden, dann ist hierzu die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich, die innerhalb von 4 Wochen stattzufinden hat. Auch hierzu ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen.

 

§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand im Bedarfsfall jederzeit einberufen werden. Wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder einen begründeten Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stellt, ist diesem Antrag stattzugeben.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß.

 

§ 7 Auflösung des Vereins

 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt  Schifferstadt, die das  Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Es müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein und 2/3 der Mitglieder für die Auflösung stimmen. Falls weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend sind, muss eine 2. Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden die Auflösung mit 2/3 Mehrheit beschließen kann. Solange noch 7 Mitglieder bereit sind den Verein fortzuführen, kann er nicht aufgelöst werden.

 

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Gültigkeit der Satzung

Die Aufnahme der Satzung in vorstehender Fassung ist in der

Mitgliederversammlung vom 03.03.2017 beschlossen und beim Amtsgericht Ludwigshafen hinterlegt worden.

 

 

vereinssatzung-aktuell2019.pdf [171 Kb]
Download

Datenschutzerklärung
powered by Beepworld